2008-3066 1761
Übersetzung1
Übereinkommen
der Vereinten Nationen über die Immunität der Staaten
und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit
vom 2. Dezember 2004
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens
in der Erwägung, dass die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der
Gerichtsbarkeit als Grundsatz des Völkergewohnheitsrechts allgemein anerkannt ist,
eingedenk der in der Charta2 der Vereinten Nationen verankerten Grundsätze des
Völkerrechts,
in der Überzeugung, dass ein völkerrechtliches Übereinkommen über die Immunität
der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit die Rechtsstaatlichkeit und
die Rechtssicherheit insbesondere in den Beziehungen der Staaten mit natürlichen
oder juristischen Personen stärken sowie zur Kodifikation und Entwicklung des
Völkerrechts und zur Vereinheitlichung der Praxis auf diesem Gebiet beitragen
würde,
unter Berücksichtigung der Entwicklungen der Staatenpraxis hinsichtlich der Immu-
nität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit,
in Bekräftigung des Grundsatzes, dass die Regeln des Völkergewohnheitsrechts
auch weiterhin für alle Fragen gelten, die nicht in diesem Übereinkommen geregelt
sind,
sind wie folgt übereingekommen:
Teil I
Einleitung
Art. 1 Geltungsbereich dieses Übereinkommens
Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf die Immunität eines Staates und
seines Vermögens von der Gerichtsbarkeit eines anderen Staates vor dessen Gerich-
ten.
1 Übersetzung des französischen Originaltextes.
2 Österreich (AT): Satzung
Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Immunität der Staaten und
ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit
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Art. 2 Begriffsbestimmungen
1. Im Sinne dieses Übereinkommens
a) bezeichnet der Ausdruck «Gericht» jedes Organ eines Staates gleich welcher
Bezeichnung, das zur Wahrnehmung richterlicher Aufgaben berechtigt ist;
b) bezeichnet der Ausdruck «Staat»
i) den Staat und seine verschiedenen staatlichen Organe;
ii) Gliedstaaten eines Bundesstaats oder Gebietskörperschaften des Staa-
tes, die berechtigt sind, Handlungen in Ausübung der Hoheitsgewalt
vorzunehmen, und die in dieser Eigenschaft handeln;
iii) Einrichtungen oder Stellen des Staates oder andere Rechtsträger, soweit
sie berechtigt sind, Handlungen in Ausübung der Hoheitsgewalt des
Staates vorzunehmen, und solche Handlungen tatsächlich vornehmen;
iv) Vertreter des Staates, die in dieser Eigenschaft handeln;
c) bezeichnet der Ausdruck «privatwirtschaftliches Rechtsgeschäft»
i) jeden privatwirtschaftlichen Vertrag oder jedes privatwirtschaftliche
Rechtsgeschäft zum Zweck des Warenkaufs oder der Erbringung von
Dienstleistungen;
ii) jeden Darlehensvertrag oder jedes andere Rechtsgeschäft finanzieller
Art einschliesslich aller Garantie- oder Entschädigungsverpflichtungen
in Bezug auf derartige Darlehen oder Rechtsgeschäfte;
iii) jeden sonstigen Vertrag oder jedes sonstige Rechtsgeschäft privatwirt-
schaftlicher oder gewerblicher Art oder über die Lieferung von Waren
oder die Erbringung von Dienstleistungen, wobei Arbeitsverträge nicht
eingeschlossen sind.
2. Bei der Feststellung, ob es sich bei einem Vertrag oder Rechtsgeschäft um ein
«privatwirtschaftliches Rechtsgeschäft» im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe c han-
delt, soll in erster Linie auf die Natur des Vertrags oder Rechtsgeschäfts abgestellt
werden; dessen Zweck soll aber ebenfalls berücksichtigt werden, wenn die an dem
Vertrag oder Rechtsgeschäft beteiligten Parteien dies vereinbart haben oder wenn in
der Praxis des Gerichtsstaats dieser Zweck für die Feststellung der nicht privatwirt-
schaftlichen Natur des Vertrags oder Rechtsgeschäfts von Bedeutung ist.
3. Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 über die Verwendung der Begriffe in
diesem Übereinkommen lassen die Verwendung dieser Begriffe oder die diesen
gegebenenfalls zugeschriebenen Bedeutungen in anderen völkerrechtlichen Über-
einkünften oder im innerstaatlichen Recht eines Staates unberührt.
Art. 3 Vorrechte und Immunitäten, die von diesem Übereinkommen
nicht berührt werden
1. Dieses Übereinkommen berührt nicht die von einem Staat aufgrund des Völker-
rechts genossenen Vorrechte und Immunitäten im Zusammenhang mit der Wahr-
nehmung der Aufgaben
Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Immunität der Staaten und
ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit
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a) seiner diplomatischen Missionen, konsularischen Vertretungen, Sondermis-
sionen, Missionen bei internationalen Organisationen oder Delegationen bei
Organen internationaler Organisationen oder bei internationalen Konferen-
zen sowie
b) der diesen angehörenden Personen.
2. Dieses Übereinkommen lässt Vorrechte und Immunitäten, die nach dem Völker-
recht Staatsoberhäuptern ratione personae gewährt werden, unberührt.
3. Dieses Übereinkommen lässt die Immunitäten, die ein Staat nach dem Völker-
recht in Bezug auf ihm gehörende oder von ihm eingesetzte Luftfahrzeuge oder
Weltraumgegenstände geniesst, unberührt.
Art. 4 Nichtrückwirkung dieses Übereinkommens
Unbeschadet der Anwendung aller in diesem Übereinkommen festgelegten Regeln,
denen die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit
unabhängig von diesem Übereinkommen nach dem Völkerrecht unterliegt, findet
das Übereinkommen keine Anwendung auf Fragen der Immunität der Staaten oder
ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit, die in einem Verfahren aufgeworfen
werden, das gegen einen Staat vor einem Gericht eines anderen Staates vor Inkraft-
treten dieses Übereinkommens für die betreffenden Staaten eingeleitet wurde.
Teil II
Allgemeine Grundsätze
Art. 5 Staatenimmunität
Ein Staat geniesst nach Massgabe dieses Übereinkommens in Bezug auf sich selbst
und sein Vermögen Immunität von der Gerichtsbarkeit eines anderen Staates vor
dessen Gerichten.
Art. 6 Art und Weise der Anwendung der Staatenimmunität
1. Ein Staat wendet die in Artikel 5 vorgesehene Staatenimmunität an, indem er
davon absieht, in einem Verfahren vor seinen Gerichten gegen einen anderen Staat
die Gerichtsbarkeit auszuüben; er stellt zu diesem Zweck sicher, dass seine Gerichte
von Amts wegen feststellen, dass die in Artikel 5 vorgesehene Immunität dieses
anderen Staates beachtet wird.
2. Ein Verfahren vor einem Gericht eines Staates gilt als gegen einen anderen Staat
eingeleitet, wenn dieser andere Staat
a) als Partei in diesem Verfahren benannt wird oder
b) zwar nicht als Partei in dem Verfahren benannt wird, das Verfahren aber tat-
sächlich darauf abzielt, das Vermögen, die Rechte, die Interessen oder die
Tätigkeiten dieses anderen Staates zu beeinträchtigen.
Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Immunität der Staaten und
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Art. 7 Ausdrückliche Zustimmung zur Ausübung der Gerichtsbarkeit
1. Ein Staat kann sich in einem Verfahren vor dem Gericht eines anderen Staates
hinsichtlich einer Sache oder eines Falles nicht auf Immunität von der Gerichtsbar-
keit berufen, wenn er der Ausübung der Gerichtsbarkeit durch das Gericht hinsicht-
lich dieser Sache oder dieses Falles ausdrücklich zugestimmt hat, und zwar
a) durch internationale Vereinbarung,
b) in einem schriftlichen Vertrag oder
c) durch eine Erklärung vor dem Gericht oder durch eine schriftliche Mittei-
lung in einem bestimmten Verfahren.
2. Die Einwilligung eines Staates zur Anwendung des Rechtes eines anderen Staates
wird nicht als Zustimmung zur Ausübung der Gerichtsbarkeit durch die Gerichte
dieses anderen Staates ausgelegt.
Art. 8 Auswirkungen der Beteiligung an einem Verfahren vor Gericht
1. Ein Staat kann sich in einem Verfahren vor dem Gericht eines anderen Staates
nicht auf Immunität von der Gerichtsbarkeit berufen, wenn er
a) das Verfahren selbst anhängig gemacht hat oder
b) ihm als Intervenient beigetreten ist oder sich sonst zur Hauptsache eingelas-
sen hat. Weist er gegenüber dem Gericht jedoch nach, dass er von den Tat-
sachen, auf Grund deren Immunität beansprucht werden kann, erst nachträg-
lich Kenntnis erlangen konnte, so kann er die Immunität beanspruchen,
wenn er sich auf diese Tatsachen so bald wie möglich beruft.
2. Es gilt nicht als Zustimmung zur Ausübung der Gerichtsbarkeit durch das Gericht
eines anderen Staates, wenn ein Staat einem Verfahren als Intervenient beitritt oder
sonstige Massnahmen ergreift, nur um
a) sich auf Immunität zu berufen oder
b) ein Recht an dem den Gegenstand des Verfahrens bildenden Vermögen gel-
tend zu machen.
3. Tritt ein Vertreter eines Staates als Zeuge vor einem Gericht eines anderen Staa-
tes auf, so wird dies nicht als Zustimmung des erstgenannten Staates zur Ausübung
der Gerichtsbarkeit durch das Gericht ausgelegt.
4. Beteiligt sich ein Staat nicht an einem Verfahren vor einem Gericht eines anderen
Staates, so wird dies nicht als Zustimmung des erstgenannten Staates zur Ausübung
der Gerichtsbarkeit durch das Gericht ausgelegt.
Art. 9 Widerklagen
1. Ein Staat, der vor einem Gericht eines anderen Staates ein Verfahren anhängig
macht, kann sich vor diesem Gericht für eine Widerklage, die sich aus demselben
Rechtsverhältnis oder Sachverhalt wie die Hauptklage herleitet, nicht auf Immunität
von der Gerichtsbarkeit berufen.
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2. Ein Staat, der vor einem Gericht eines anderen Staates einem Verfahren beitritt,
um eine Klage zu erheben, kann sich vor diesem Gericht für eine Widerklage, die
sich aus demselben Rechtsverhältnis oder Sachverhalt wie die von ihm erhobene
Klage herleitet, nicht auf Immunität von der Gerichtsbarkeit berufen.
3. Ein Staat, der in einem Verfahren, das vor dem Gericht eines anderen Staates
gegen ihn eingeleitet wurde, eine Widerklage erhebt, kann sich vor diesem Gericht
für die Hauptklage nicht auf Immunität von der Gerichtsbarkeit berufen.
Teil III
Verfahren, in denen Berufung auf Staatenimmunität nicht möglich ist
Art. 10 Privatwirtschaftliche Rechtsgeschäfte
1. Tätigt ein Staat ein privatwirtschaftliches Rechtsgeschäft mit einer ausländischen
natürlichen oder juristischen Person und fallen Meinungsverschiedenheiten im
Zusammenhang mit dem privatwirtschaftlichen Rechtsgeschäft aufgrund der
anwendbaren Regeln des Internationalen Privatrechts unter die Gerichtsbarkeit eines
Gerichts eines anderen Staates, so kann sich der erstgenannte Staat in einem sich aus
diesem privatwirtschaftlichen Rechtsgeschäft ergebenden Verfahren nicht auf
Immunität von dieser Gerichtsbarkeit berufen.
2. Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn
a) es sich um ein privatwirtschaftliches Rechtsgeschäft zwischen Staaten han-
delt oder
b) die an dem privatwirtschaftlichen Rechtsgeschäft beteiligten Parteien aus-
drücklich etwas anderes vereinbart haben.
3. Ist ein staatliches Unternehmen oder ein anderer von einem Staat gegründeter
Rechtsträger mit selbständiger Rechtspersönlichkeit und der Fähigkeit,
a) vor Gericht aufzutreten und
b) Vermögen, einschliesslich des Vermögens, zu dessen Verwendung oder
Verwaltung dieser Staat ihn ermächtigt hat, zu erwerben, es im Eigentum
oder Besitz zu haben und es zu veräussern,
an einem Verfahren beteiligt, das mit einem von diesem Rechtsträger getätigten
privatwirtschaftlichen Rechtsgeschäft im Zusammenhang steht, so bleibt die Immu-
nität dieses Staates von der Gerichtsbarkeit unberührt.
Art. 11 Arbeitsverträge
1. Sofern die betreffenden Staaten nichts anderes vereinbart haben, kann sich ein
Staat vor einem sonst zuständigen Gericht eines anderen Staates nicht auf Immunität
von der Gerichtsbarkeit in einem Verfahren berufen, das sich auf einen zwischen
dem Staat und einer natürlichen Person geschlossenen Arbeitsvertrag bezieht, dem-
zufolge die Arbeit ganz oder teilweise im Hoheitsgebiet dieses anderen Staates
geleistet wird beziehungsweise zu leisten ist.
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2. Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn
a) der Arbeitnehmer eingestellt worden ist, um bestimmte Aufgaben in Aus-
übung von Hoheitsgewalt zu erfüllen;
b) der Arbeitnehmer
i) ein Diplomat im Sinne des Wiener Übereinkommens von 1961 über
diplomatische Beziehungen ist;
ii) ein Konsularbeamter im Sinne des Wiener Übereinkommens von 1963
über konsularische Beziehungen ist;
iii) ein Mitglied des diplomatischen Personals einer Ständigen Mission bei
einer internationalen Organisation oder einer Sondermission ist oder
eingestellt wurde, um einen Staat bei einer internationalen Konferenz
zu vertreten, oder
iv) eine andere Person ist, die diplomatische Immunität geniesst;
c) die Einstellung, die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses oder die Wieder-
einstellung einer natürlichen Person Gegenstand des Verfahrens ist;
d) die Entlassung oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einer natür-
lichen Person Gegenstand des Verfahrens ist und das Verfahren nach Fest-
stellung des Staats- oder Regierungschefs oder des Aussenministers des
Staates, der ihr Arbeitgeber ist, den Sicherheitsinteressen dieses Staates
zuwiderliefe;
e) der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens Angehöriger
des Staates ist, der sein Arbeitgeber ist, sofern er nicht seinen ständigen
Aufenthalt im Gerichtsstaat hat, oder
f) der Staat, der Arbeitgeber ist, und der Arbeitnehmer schriftlich etwas ande-
res vereinbart haben, sofern den Gerichten des Gerichtsstaats nicht aus
Gründen der öffentlichen Ordnung (ordre public) wegen des Verfahrensge-
genstands die ausschliessliche Zuständigkeit übertragen wird.
Art. 12 Personen- und Sachschäden
Sofern die betreffenden Staaten nichts anderes vereinbart haben, kann sich ein Staat
vor einem sonst zuständigen Gericht eines anderen Staates nicht auf Immunität von
der Gerichtsbarkeit in einem Verfahren berufen, das sich auf die Entschädigung in
Geld für den Tod einer Person, für einen Personenschaden oder für einen Schaden
an materiellen Vermögenswerten oder deren Verlust bezieht, wenn der Tod, Scha-
den oder Verlust durch eine dem Staat vorgeblich zuzurechnende Handlung oder
Unterlassung verursacht wurde, die Handlung oder Unterlassung ganz oder teilweise
im Hoheitsgebiet dieses anderen Staates stattfand und die Person, welche die Hand-
lung oder Unterlassung begangen hat, sich zum Zeitpunkt der Begehung im
Hoheitsgebiet dieses anderen Staates aufhielt.
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Art. 13 Eigentum, Besitz und Gebrauch von Vermögen
Sofern die betreffenden Staaten nichts anderes vereinbart haben, kann sich ein Staat
vor einem sonst zuständigen Gericht eines anderen Staates nicht auf Immunität von
der Gerichtsbarkeit in einem Verfahren berufen, das sich bezieht auf die Feststellung
a) eines Rechtes des Staates an im Gerichtsstaat gelegenem unbeweglichem
Vermögen, des Besitzes oder des Gebrauchs solchen Vermögens durch den
Staat oder einer Pflicht, die ihm als Inhaber von Rechten an solchem Ver-
mögen oder als dessen Besitzer obliegt oder sich aus dessen Gebrauch
ergibt;
b) eines Rechtes des Staates an beweglichem oder unbeweglichem Vermögen,
das zu einer Erbschaft oder Schenkung gehört oder erb- oder herrenlos ist,
oder
c) eines Rechtes des Staates an der Verwaltung von Vermögenswerten wie
etwa eines Treuhandvermögens, einer Konkursmasse3 oder von Vermögen
einer Gesellschaft im Fall ihrer Liquidation.
Art. 14 Geistiges und gewerbliches Eigentum
Sofern die betreffenden Staaten nichts anderes vereinbart haben, kann sich ein Staat
vor einem sonst zuständigen Gericht eines anderen Staates nicht auf Immunität von
der Gerichtsbarkeit in einem Verfahren berufen, das sich bezieht auf
a) die Feststellung eines Rechtes des Staates an einem Patent, einem gewerb-
lichen Muster oder Modell, einem Handels- oder Firmennamen, einer
Marke, einem Urheberrecht oder an jeder anderen Form von geistigem oder
gewerblichem Eigentum, die im Gerichtsstaat ein bestimmtes Mass an –
wenn auch nur vorläufigem – gesetzlichem Schutz geniesst, oder
b) die Behauptung, der Staat habe im Gerichtsstaat ein dort geschütztes und
einem Dritten zustehendes Recht einer der unter Buchstabe a aufgeführten
Art verletzt.
Art. 15 Beteiligung an Gesellschaften oder anderen Vereinigungen
1. Ein Staat kann sich vor einem sonst zuständigen Gericht eines anderen Staates
nicht auf Immunität von der Gerichtsbarkeit in einem Verfahren berufen, das sich
auf seine Beteiligung an einer Gesellschaft oder einer anderen Vereinigung – ob
rechtsfähig oder nicht – bezieht, wenn das Verfahren die Beziehungen zwischen
dem Staat einerseits und der Gesellschaft oder Vereinigung oder den weiteren Betei-
ligten andererseits betrifft, sofern die Gesellschaft oder Vereinigung
a) Beteiligte hat, die nicht Staaten oder internationale Organisationen sind, und
b) nach dem Recht des Gerichtsstaats gegründet oder gebildet ist oder ihren
Sitz oder ihre Hauptniederlassung im Gerichtsstaat hat.
3 Deutschland (DE): Insolvenzmasse
Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Immunität der Staaten und
ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit
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2. Ein Staat kann sich jedoch in einem solchen Verfahren auf Immunität von der
Gerichtsbarkeit berufen, wenn die betreffenden Staaten dies vereinbart haben, wenn
die Streitparteien dies durch eine schriftliche Vereinbarung festgelegt haben oder
wenn die Gründungsurkunde oder Satzung der betreffenden Gesellschaft oder Ver-
einigung entsprechende Bestimmungen enthält.
Art. 16 Schiffe, die einem Staat gehören oder von ihm eingesetzt werden
1. Sofern die betreffenden Staaten nichts anderes vereinbart haben, kann sich ein
Staat, dem ein Schiff gehört oder der es einsetzt, vor einem sonst zuständigen
Gericht eines anderen Staates nicht auf Immunität von der Gerichtsbarkeit in einem
Verfahren berufen, das sich auf den Einsatz dieses Schiffes bezieht, wenn das Schiff
zum Zeitpunkt der Entstehung des Klagegrunds zu anderen als nicht privatwirt-
schaftlichen staatlichen Zwecken benutzt wurde.
2. Absatz 1 findet keine Anwendung auf Kriegsschiffe und Flottenhilfsschiffe;
ferner findet er keine Anwendung auf sonstige Schiffe, die einem Staat gehören oder
von ihm eingesetzt werden und die zum gegebenen Zeitpunkt ausschliesslich zu
nicht privatwirtschaftlichen staatlichen Zwecken benutzt werden.
3. Sofern die betreffenden Staaten nichts anderes vereinbart haben, kann sich ein
Staat vor einem sonst zuständigen Gericht eines anderen Staates nicht auf Immunität
von der Gerichtsbarkeit in einem Verfahren berufen, das sich auf die Beförderung
von Ladung an Bord eines diesem Staat gehörenden oder von ihm eingesetzten
Schiffes bezieht, wenn das Schiff zum Zeitpunkt der Entstehung des Klagegrunds zu
anderen als nicht privatwirtschaftlichen staatlichen Zwecken benutzt wurde.
4. Absatz 3 findet keine Anwendung auf Ladung, die an Bord der in Absatz 2
genannten Schiffe befördert wird; ferner findet er keine Anwendung auf Ladung, die
einem Staat gehört und die ausschliesslich zu nicht privatwirtschaftlichen staatlichen
Zwecken benutzt wird oder für eine solche Nutzung bestimmt ist.
5. Ein Staat kann alle Rechtsbehelfe und die Mittel der Verjährung und Haftungs-
beschränkung geltend machen, die privaten Schiffen, privater Ladung sowie deren
Eigentümern offen stehen.
6. Wird in einem Verfahren eine Frage aufgeworfen, die sich auf die staatliche und
nicht privatwirtschaftliche Zweckbestimmung eines einem Staat gehörenden oder
von ihm eingesetzten Schiffes beziehungsweise einer einem Staat gehörenden
Ladung bezieht, so dient eine dem Gericht vorgelegte, von einem diplomatischen
Vertreter oder einer anderen zuständigen Behörde dieses Staates unterzeichnete
Bescheinigung als Nachweis der Zweckbe